Regelaltersgrenze und frühestmögliches abschlagsfreies Rentenalter für den Jahrgang 1952.
Wer 1952 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze (frühestmöglicher Rentenbeginn ohne besondere Vorbedingungen) mit 65 Jahre und 6 Monate. Bei mindestens 45 Beitragsjahren ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn schon mit 63 Jahre möglich ("Rente mit 63" für besonders langjährig Versicherte, § 38 SGB VI).
Die Regelaltersgrenze für den Geburtsjahrgang 1952 liegt bei 65 Jahre und 6 Monate. Das ist das früheste Alter für die reguläre Altersrente ohne Abschläge und ohne besondere Vorbedingungen wie eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren.
Ja, wenn mindestens 45 Beitragsjahre vorliegen (Rente für besonders langjährig Versicherte, § 38 SGB VI) — für den Jahrgang 1952 liegt dieses abschlagsfreie Alter bei 63 Jahre. Ohne die 45 Beitragsjahre gilt stattdessen die reguläre Regelaltersgrenze von 65 Jahre und 6 Monate, ggf. mit Abschlägen bei früherem Beginn.
Ja. Die Regelaltersgrenze selbst war nie nach Ost/West unterschieden — nur der aktuelle Rentenwert (Rentenwert Ost/West) war es, bis zur vollständigen Angleichung zum 1. Juli 2023. Seitdem gilt bundesweit ein einheitlicher Rentenwert.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, §§ 35/235/38 SGB VI. Geprüft 1. August 2026 — siehe Methodik. Unverbindliche Übersicht, keine Rechtsberatung.