Für alle Jahrgänge ab 1964 gelten die gleichen, endgültigen Altersgrenzen — die schrittweise Anhebung seit der Rentenreform 2007 ist mit diesem Jahrgang abgeschlossen.
Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (Rentenreform 2007) betraf ausschließlich die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963. Ab dem Jahrgang 1964 ist die Anhebung abgeschlossen: Die Regelaltersgrenze bleibt bei 67 Jahre, die abschlagsfreie Rente mit 63 (45 Beitragsjahre) bei 65 Jahre — sofern der Gesetzgeber keine neue Reform beschließt.
Nach aktueller Gesetzeslage nicht — die Anhebung von 65 auf 67 Jahre wurde mit dem Jahrgang 1964 abgeschlossen (67 Jahre). Eine weitere Anhebung würde eine neue gesetzliche Reform voraussetzen, die aktuell nicht beschlossen ist.
Ja, aber das abschlagsfreie Alter liegt für Jahrgang 1964 und später bei 65 Jahre, nicht mehr bei 63 Jahren selbst — der Name "Rente mit 63" bezieht sich auf die ursprüngliche Regelung für ältere Jahrgänge und wird umgangssprachlich weiter für diese Rentenart verwendet.
Nein, für alle Jahrgänge 1964 und später gelten dieselben Werte wie auf dieser Seite, da die Anhebung mit diesem Jahrgang endgültig abgeschlossen ist.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, §§ 35/235/38 SGB VI. Geprüft 1. August 2026 — siehe Methodik. Unverbindliche Übersicht, keine Rechtsberatung.