Regelaltersgrenze und frühestmögliches abschlagsfreies Rentenalter für den Jahrgang 1958.
Wer 1958 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze (frühestmöglicher Rentenbeginn ohne besondere Vorbedingungen) mit 66 Jahre. Bei mindestens 45 Beitragsjahren ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn schon mit 64 Jahre möglich ("Rente mit 63" für besonders langjährig Versicherte, § 38 SGB VI).
Die Regelaltersgrenze für den Geburtsjahrgang 1958 liegt bei 66 Jahre. Das ist das früheste Alter für die reguläre Altersrente ohne Abschläge und ohne besondere Vorbedingungen wie eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren.
Ja, wenn mindestens 45 Beitragsjahre vorliegen (Rente für besonders langjährig Versicherte, § 38 SGB VI) — für den Jahrgang 1958 liegt dieses abschlagsfreie Alter bei 64 Jahre. Ohne die 45 Beitragsjahre gilt stattdessen die reguläre Regelaltersgrenze von 66 Jahre, ggf. mit Abschlägen bei früherem Beginn.
Ja. Die Regelaltersgrenze selbst war nie nach Ost/West unterschieden — nur der aktuelle Rentenwert (Rentenwert Ost/West) war es, bis zur vollständigen Angleichung zum 1. Juli 2023. Seitdem gilt bundesweit ein einheitlicher Rentenwert.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, §§ 35/235/38 SGB VI. Geprüft 1. August 2026 — siehe Methodik. Unverbindliche Übersicht, keine Rechtsberatung.